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Goldwaschen mit einer Waschpfanne und einer Schaufel darf von einer Gruppe bis maximal drei Personen bewilligungsfrei von 1. Mai bis 30. September ausgeübt werden. Bei der Ausübung des Goldwaschens sind allfällige Schutzbestimmungen von Naturschutz- und Wildruhegebieten sowie kommunale Vorgaben zu respektieren.
Goldwaschen mit Hilfe von Rinnen, Schleusen, Pumpen, Saugvorrichtungen und motorbetriebenen Geräten sowie das Goldwaschen in Gruppen (ab vier Personen) wird als technischer Eingriff im Sinne von Art. 8 Abs. 1 und Abs. 3 Bst. g BGF beurteilt (Gewinnung und Waschen von Kies und Sand). Dazu ist eine fischereirechtliche Bewilligung des Fischereiinspektorats erforderlich.
Schonzeiten Fische: Siehe Merkblatt
Kantonale Bestimmungen in der Schweiz (SGV Website)
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